Hier finden Sie den aktuellen Flyer des CVJM LInkenheim, auch mit Informationen zur Stelle des Jugendreferenten.
CVJM Linkenheim Flyer 2008 (*pdf, 4.25MB)

Fakten

Was heißt CVJM?
CVJM ist eine Abkürzung und heißt “Christlicher Verein Junger Menschen”. Der CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, christlicher Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.

Wo gibt es den CVJM?
CVJM ist eine weltweit tätige ökumenische Jugendorganisation, in anderen Ländern auch unter YMCA (Young Men Christian Association) bekannt.

Wie groß ist der CVJM?
In über 125 Ländern gehören 30 Millionen Kinder, Jugendliche und Erwachsene zum CVJM. In Deutschland ist der CVJM der größte konfessionelle Jugendverband mit über 2000 Vereinen. Die CVJM-Bewegung in Deutschland zählt heute etwa 260 000 Mitglieder und regelmäßige Teilnehmer.


Was ist das Ziel des CVJM?

Die Arbeit des CVJM gründet sich auf der Pariser Basis von 1855: “Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern zu verbreiten.” Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, christlicher Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM.

Seit wann gibt es den CVJM?
Der erste CVJM wurde 1844 in London von George Williams gegründet. Die CVJM-Bewegung in Deutschland gibt es seit mehr als 150 Jahren. Den Linkenheim e.V. gibt es seit 1880 und er feierte 2005 sein 125-jähriges Jubiläum.

Wie ist der CVJM Linkenheim organisiert?
Der CVJM Linkenheim ist ein eingetragener Verein. Unser Dachverband ist der CVJM Baden e.V., einer der 13 selbstständigen Mitgliedsverbände, die im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. zusammengeschlossen sind.

(Spenden-) Konto: 241016 bei der SKB Hardt eG (BLZ: 660 621 38)

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S a t z u n g

des Christlichen Vereins Junger Menschen Linkenheim e.V.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Christlicher Verein Junger Menschen (CVJM) Linkenheim“ mit dem Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“, Sitz ist Linkenheim-Hochstetten.

§ 2 Grundlage und Zielsetzung

Der CVJM Linkenheim e.V. will allen jungen Menschen auf der Grundlage christ-lichen Glaubens und Lebens an Leib, Seele und Geist dienen. Er sucht diesen Dienst auszuführen nach der „Pariser Basis“ des Weltbundes der CVJM:
„Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, junge Männer mit-einander zu verbinden, die Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter den jungen Männern auszubreiten.“
Zusatz zur Pariser Basis:
„Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute stellen sie eine weltweite Gemeinschaft von Menschen aller Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten dar. Darum gilt für den CVJM Linkenheim e.V. heute die Pariser Basis für alle jungen Menschen.“

§ 3 Arbeitsgebiete

Der Verein erfüllt seine Aufgaben, die sich aus § 2 ergeben, durch die Arbeit in folgenden Gruppen:
1. nach Altersklassen
z.B.: Jungschar, Jugendkreise, Junge Erwachsene, Familien
2. nach Interessengruppen
z.B.: Sport, Musik, Posaunenchor
3. Die Bildung weiterer Gruppen zur Verwirklichung der sich aus § 2 ergeben-den Ziele ist nach Bedarf vorzunehmen.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und die Ziel-setzung des CVJM zu verwirklichen sucht (§ 2). Jedes Mitglied besitzt das aktive Wahlrecht.
2. Der Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme ent-scheidet die Vorstandschaft.
3. Die Mitgliedschaft geht verloren
a) durch Tod
b) durch Austritt des Mitgliedes zum Ende eines Kalenderjahres
c) durch Ausschluss auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit mit sofortiger Wirkung. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied seinen satzungsgemäßen Pflichten (z.B. Beitragszahlung) nicht nachkommt oder den Verein schädigt.
4. Nichtmitglieder, welche die Aufgaben des Vereins unterstützen, gehören zum Freundeskreis. Sie werden vom Vorstand über die Vereinsarbeit unterrichtet und zu Veranstaltungen eingeladen.

§ 5 Finanzen

1. Die Mittel zur Durchführung seiner Arbeit erhält der Verein
a) durch regelmäßige jährliche Beiträge der Mitglieder
b) durch Spenden oder sonstige Zuwendungen
2. Die Höhe des jährlichen Vereinsbeitrages wird von der Mitgliederver-sammlung festgelegt.
3. Der Vereinsbeitrag ist jährlich – spätestens bis zum 01.04. – an den Kassierer zu entrichten, gebührenfrei auf das Hauptkonto des Vereins einzuzahlen oder wird durch das Lastschriftverfahren vom Verein eingezogen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand
2. der Mitarbeiterkreis
3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Gruppen und Abteilungen des Vereins

1. Die Gruppen und Abteilungen unterstehen dem Vorstand.
2. Die Gruppen und Abteilungen haben kein Sondereigentum an Geld und Gegenständen und dürfen solches auch nicht erwerben. Auch Geld und Gegenstände, die ausdrücklich einer Gruppe oder Abteilung geschenkt werden, sind Eigentum des Gesamtvereins.

§ 8 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vor-sitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.
2. Als Vorsitzender, stellvertretender Vorsitzender, Kassierer und Schriftführer sind nur Mitglieder wählbar, die voll geschäftsfähig sind. Als Beisitzer und Kassenprüfer sind nur Mitglieder wählbar, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
3. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbe-schlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens.
4. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:
a) die geistliche und organisatorische Leitung des Vereins
b) Planung geeigneter Gruppen und Veranstaltungen um die Ziele des Vereins gemäß §2 zu erreichen
c) Berufung und Abberufung der Leiter und Mitarbeiter
d) Förderung der Leiter und Mitarbeiter
5. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist berechtigt, ein Vereinsmitglied zur Vornahme von Rechtsge-schäften und Rechtshandlungen jeder Art zu ermächtigen.
6. Der Vorstand ist verpflichtet, in alle namens des Vereins abzuschließenden Verträge die Bestimmung aufzunehmen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.
7. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vor-standsmitglieder anwesend ist.
8. Fällt der Vorsitzende, der Stellvertreter, der Schriftführer oder der Kassierer während der Amtszeit aus, so beruft der Vorstand ein anderes Vorstands-

mitglied (§ 8,1), das dieses Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung kommissarisch verwaltet. Die Mitgliederversammlung hat eine Ersatzwahl für die Restdauer der Wahlzeit vorzunehmen. Letzteres gilt auch für die Beisitzer und Kassenprüfer.

§ 9 Mitarbeiterkreis

1. Zum Mitarbeiterkreis gehören
a) die Vorstandsmitglieder gemäß § 8,1
b) die Leiterinnen und Leiter der einzelnen Gruppen und Kreise gemäß § 3
c) alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Gäste können am Mitarbeiterkreis teilnehmen.
2. Der Mitarbeiterkreis trifft sich möglichst monatlich und wird von einem Vor-standsmitglied einberufen und geleitet.
3. Aufgaben des Mitarbeiterkreises:
a) planerische und organisatorische Aufgaben
b) Einführung und Verabschiedung von Mitarbeitern
c) biblische Zurüstung und Mitarbeiterschulung
d) Gebet für die CVJM-Arbeit

§ 10 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet regelmäßig innerhalb des ersten Quartals jeden Jahres als Jahreshauptversammlung statt. Hierzu sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde Linkenheim-Hochstetten unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand einzuladen. Anträge zur Tagesordnung kann jedes Vereinsmitglied schriftlich, mindestens eine Woche vor der Jahreshauptversammlung dem Vorstand vorlegen.
2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vereinsvorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder auf die Dauer von zwei Jahren.
3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Mitglieder des Vereins als Kassen-prüfer auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer überprüfen alle Kassengeschäfte des Vereins im abgelaufenen Kalenderjahr und berichten darüber der Mitgliederversammlung.
4. Bei der Abstimmung entscheidet – soweit nicht in der Sitzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist – die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Wahlen und Ab-stimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn dies von mindes-tens einem Mitglied beantragt wird.
5. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird oder welche die Auflösung des Vereins betreffen, bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. § 2 der Satzung kann seinem Inhalt nach nicht geändert werden.
6. Alle Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer zu unterschreiben.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden. Der Vorstand ist zu deren Einberufung verpflichtet, wenn wenigstens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Punkte dies schriftlich beantragt. Für die Einladung und das Stimmrecht gelten die Vorschriften des § 10.

§ 12 Verschiedene Bestimmungen

1. Der CVJM Linkenheim e.V. ist dem CVJM Baden e.V. mit Sitz in Kraichtal-Unteröwisheim als Mitglied angeschlossen. Er ist damit auch Mitglied des CVJM-Regionalverbandes Hardt-Kraichgau.
2. Der CVJM Linkenheim e.V. dient ausschließlich und unmittelbar gemein-nützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt-schaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Ver-eins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Wird der Verein aufgelöst, so wird sein gesamtes Vermögen der Evan-gelischen Kirchengemeinde Linkenheim zu treuhänderischer Verwaltung übergeben mit der Bestimmung, es für die Jugendarbeit im Sinne der in § 2 der Satzung niedergelegten Zielsetzung, insbesondere aber zur Neugrün-dung eines CVJM in Linkenheim zu verwenden.

Linkenheim-Hochstetten, 7. März 2008






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